Verfasst von
Björn Beglau
veröffentlicht am
01.08.2025

Staatliche Förderungen für Wärmepumpen 2025: Ein Überblick

Wer eine Wärmepumpe plant oder installiert, hat aktuell starke Argumente: Fördermittel decken in 2025 bis zu 70 % der förderfähigen Kosten ab. Aber wie funktionieren Wärmepumpen‑Förderungen, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, und wie gelingt die Antragstellung richtig?

Aktuelle Förderprogramme und Zuschüsse

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) über KfW (Programm 458):
    Zuschüsse von bis zu 70 % der förderfähigen Kosten – maximal 30.000 € pro Wohneinheit, kombiniert mit Bonusförderungen möglich.
  2. BAFA-Förderung (für ergänzende Effizienzmaßnahmen, Sanierungsfahrplan etc.):
    Zuschüsse von bis zu 30–35 % der anrechenbaren Kosten – z. B. für Dämmung oder Wärmenetze.

Überblick über gängige Fördermöglichkeiten

Förderform Träger Zuschuss / Kredit Max. förderbarer Betrag
BEG-Einzelmaßnahmen KfW bis 70 % Zuschuss Bei 1 Wohneinheit: 30.000 €
Bei 2 Wohneinheiten: 45.000 €
Bei 2 Wohneinheiten sind maximal 50 % Zuschuss möglich. Auf diese entfällt der Einkommensbonus und der 20 % Klimageschwindigkeitsbonus.
KfW-Kredit KfW Kredit mit 25 % Tilgungszuschuss bis 60.000 €/WE
BAFA-Einzelmaßnahmen BAFA bis 35 % Zuschuss 60.000 €/Gebäude mit iSFP
Steuerbonus Finanzamt bis 20 % der Kosten steuerlich absetzbar abhängig vom Einkommen

Voraussetzungen für Förderfähigkeit

Wer kann beantragen?

  • Eigenheimbesitzende / selbstnutzende Eigentümer:innen für private Wohngebäude
  • Mehrfamilienhäuser/Vermieter:innen nur eingeschränkt zugelassen (z. B. keine Einkommens- oder Geschwindigkeitsboni)

Technische Mindestanforderungen

  • Mindest-Jahresarbeitszahl (JAZ): z. B. ≥ 3,5 bei Luft‑Wasser, ≥ 3,8 bei Erd‑ oder Wasserwärmepumpen
  • Einbau eines Strom- und Wärmemengenzählers bei elektrischen Anlagen
  • Hydraulischer Abgleich und Heizkurvenanpassung notwendig
  • Bei Erdsonden: versicherungspflichtige Bohrfirma und DVGW-Zertifizierung

Förderraten-Boni

  • Effizienzbonus + 5 % bei Nutzung von Erdreich, Grundwasser oder natürlichen Kältemitteln
  • Klimageschwindigkeitsbonus + 20 % bei Austausch einer Heizungsanlage ≥ 20 Jahre alt (Öl/Gas/Kohle) – nur für selbstnutzende Eigentümer
  • Einkommensbonus + 30 % bei zu versteuerndem Einkommen ≤ 40.000 € p.a. (nur bei selbstnutzendem Eigentum)

Insgesamt ist ein Fördersatz von bis zu 70 % möglich – Kombination aller Boni vorausgesetzt

Tipps zur Antragstellung

Schritt 1: Planung & Vertrag vor Prüfstart

  • Förderantrag unbedingt vor Vertragsunterzeichnung und Installation stellen – sonst keine Förderung!
  • Vertrag mit Fachbetrieb muss eine aufschiebende Bedingung enthalten – gekoppelt an Förderzusage. Liefer-/Leistungsdatum im Bewilligungszeitraum muss ersichtlich sein

Schritt 2: BzA-ID vom Fachbetrieb anfordern

  • Energieberater bzw. Fachbetrieb erstellt die Bestätigung zum Antrag (BzA) mit ID, die fürs Portal „Meine KfW“ nötig ist

Schritt 3: Antrag im Portal „Meine KfW“ einreichen

  • Angaben zu Anlage, Wohnform, Einkommen, Austausch alte Heizung etc. machen
  • Bei Bedarf Zusatzanträge für Boni nutzen: Einkommensbonus, Klimageschwindigkeitsbonus

Schritt 4: Umsetzung & Dokumentation

  • Nach Bewilligung: max. 36 Monate Zeit für Umsetzung. Verlängerung nicht möglich
  • Nach Abschluss: Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachbetrieb oder Energieberater einreichen – dann Auszahlung erfolgt

Schritt 5: Kombinationsoptionen prüfen

  • Kombination aus BEG Zuschuss + KfW-Kredit lohnenswert, kann je nach Situation maximal geförderte Summe bringen
Alternative: Steuerbonus für Sanierungsaufwendungen – 20 % über drei Jahre absetzbar (max. 40.000 € Kosten)

FAQ – Häufige Fragen

  1. Wo muss ich den Antrag stellen?
    Für Heizungstausch (Einzelmaßnahme) bei der KfW (Programm 458). Weitere Effizienzmaßnahmen beim BAFA
  2. Kann ich nachträglich beantragen?
    Leider nicht – Antrag muss vor Beginn der Maßnahmen eingereicht werden. Später eingereichte Anträge verlieren ihre Förderwirkung
  3. Wer kann die Boni nutzen?
    Nur selbstnutzende Eigenheimbesitzer – Vermieter:innen haben keinen Anspruch auf Einkommens- oder Geschwindigkeitsbonus

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