Staatliche Förderung für Wärmepumpen 2026
Neue Regeln seit dem 21. Juli 2026
Wer seine alte Heizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, kann auch 2026 einen hohen staatlichen Zuschuss erhalten. Seit dem 21. Juli 2026 gelten jedoch neue Förderbedingungen: Die Grundförderung bleibt bei 30 %, der Klimageschwindigkeitsbonus wurde auf 16 % angepasst und der Einkommensbonus neu gestaffelt. Für Haushalte mit niedrigem Einkommen sind jetzt insgesamt bis zu 80 % Zuschuss möglich.
Gleichzeitig wurde der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit von bisher 30.000 € auf 28.000 € reduziert. Auch der frühere Effizienzbonus für Wärmepumpen mit Erdreich, Grundwasser oder natürlichem Kältemittel ist entfallen.
Dieser Beitrag erklärt die seit dem 21. Juli 2026 geltenden Regeln für bestehende Wohngebäude und zeigt anhand konkreter Beispiele, mit welchem Zuschuss Eigentümer rechnen können
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 % der förderfähigen Kosten.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis zum 31. Januar 2027 noch 16 %.
- Der Einkommensbonus beträgt je nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen 10 %, 30 % oder 40 %.
- Der maximale Gesamtfördersatz beträgt grundsätzlich 70 %. Haushalte in der niedrigsten Einkommensstufe können bis zu 80 % erhalten.
- Für die erste Wohneinheit werden bis zum 31. Januar 2027 maximal 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt.
- Der frühere Effizienzbonus von 5 % ist entfallen. Erd-, Wasser- und Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel erhalten deshalb derzeit keinen zusätzlichen Technologiebonus.
- Bereits bis zum 20. Juli 2026 beantragte und zugesagte Vorhaben behalten ihre bisherigen Förderbedingungen.
Wie hoch ist die Wärmepumpen-Förderung 2026?
Die Förderung für private Eigentümer von Wohngebäuden wird im KfW-Programm 458 aus mehreren Bausteinen zusammengesetzt:
Die einzelnen Prozentsätze dürfen nicht in jedem Fall einfach addiert werden. Überschreitet die Summe die jeweilige Förderobergrenze, wird der Zuschuss entsprechend gedeckelt.
Grundförderung: 30 %
Die Grundförderung erhalten private Eigentümer grundsätzlich unabhängig davon, ob sie das Wohngebäude selbst bewohnen oder vermieten. Entscheidend ist, dass die Wärmepumpe und die gesamte Maßnahme die technischen Mindestanforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude erfüllen.
Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %
Der Klimageschwindigkeitsbonus wird nur für die selbst genutzte Hauptwohneinheit gewährt. Förderfähig ist der Austausch einer funktionstüchtigen:
- Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung – unabhängig von ihrem Alter,
- Gas- oder Biomasseheizung, wenn deren Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegt.
Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Bis zum 31. Januar 2027 beträgt der Bonus 16 %. Danach sinkt er halbjährlich um jeweils vier Prozentpunkte:
Einkommensbonus: neu gestaffelt
Der Einkommensbonus gilt ebenfalls nur für selbstnutzende Eigentümer. Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen. Dafür wird der Durchschnitt aus dem zweiten und dritten Kalenderjahr vor der Antragstellung gebildet. Bei einem Antrag im Jahr 2026 werden grundsätzlich die Einkommensteuerbescheide 2023 und 2024 zugrunde gelegt. Bei einer Antragstellung im Jahr 2027 sind nach der aktuell geltenden Berechnungslogik die Einkommensteuerbescheide 2024 und 2025 maßgeblich.
Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind unter 18 Jahren im Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze pauschal und einmalig um 10.000 €. Die Anzahl der Kinder verändert diesen Zuschlag nicht.
Wie viel Zuschuss ist konkret möglich?
Für ein Einfamilienhaus werden bei Anträgen bis zum 31. Januar 2027 maximal 28.000 € als förderfähige Kosten berücksichtigt. Kostet die gesamte Maßnahme beispielsweise 32.000 €, wird der Zuschuss trotzdem nur aus 28.000 € berechnet.
Die folgenden Beispiele unterstellen eine selbst genutzte Immobilie und – soweit angegeben – den förderfähigen Austausch einer alten Heizung:
Damit ist der maximale Zuschuss für ein Einfamilienhaus aktuell auf 22.400 € begrenzt. Ohne Einkommensbonus, aber mit Klimageschwindigkeitsbonus, sind bis zu 12.880 € möglich.
Welche Kosten können mitgefördert werden?
Förderfähig ist nicht nur das eigentliche Wärmepumpengerät. Im direkten Zusammenhang mit dem Heizungstausch können unter anderem berücksichtigt werden:
- Planung, Auslegung, Installation, Inbetriebnahme und Einregulierung,
- erforderliche elektrische Leitungen, Schutz- und Anschlussarbeiten,
- Fundamente, Aufständerungen, Wand- und Deckendurchbrüche,
- Erdsondenbohrungen, Flächen- oder Grabenkollektoren und Brunnenanlagen,
- Heizwasser-, Trinkwarmwasser- und Kombispeicher,
- notwendige Heizungsleitungen, Pumpen und Armaturen,
- hydraulischer Abgleich und Optimierung der Heizkurve,
- geeignete Niedertemperatur-Heizkörper und Gebläsekonvektoren,
- Fußboden-, Wand- oder Deckenheizungen einschließlich notwendiger Wiederherstellungsarbeiten,
- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Energiemanagement,
- Ausbau und Entsorgung des alten Wärmeerzeugers sowie eines alten Öl- oder Gastanks,
- energetische Fachplanung und Baubegleitung.
Welche Positionen im Einzelfall angesetzt werden dürfen, wird im Rahmen der Bestätigung zum Antrag geprüft. Rechnungen sollten die einzelnen Leistungen deshalb nachvollziehbar und eindeutig ausweisen.
Voraussetzungen für die Förderung
Für eine Förderung müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude. Bauantrag oder Bauanzeige müssen bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen.
- Die Wärmepumpe und die eingebauten Komponenten erfüllen die geltenden technischen Mindestanforderungen.
- Die versorgten Wohneinheiten oder Gebäudeflächen werden nach der Maßnahme zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie beheizt.
- Das Heizungsverteilungssystem wird optimiert; dazu gehört in der Regel der hydraulische Abgleich.
- Vor Antragstellung liegt eine Bestätigung zum Antrag mit BzA-ID vor.
- Vor Antragstellung wurde ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit fördergerechter aufschiebender oder auflösender Bedingung geschlossen. Der Vertrag muss außerdem das voraussichtliche Umsetzungsdatum nennen.
- Mit den Arbeiten wird erst nach Antragstellung und KfW-Zusage begonnen.
Wichtig: Die Förderbedingung darf nicht erst nachträglich in einen bereits unterschriebenen Vertrag aufgenommen werden. Ein Vertrag ohne passende Förderklausel oder bereits begonnene Arbeiten können die Förderung ausschließen.
So läuft die Antragstellung richtig ab
1. Anlage planen und förderfähige Kosten ermitteln
Zunächst werden Gebäude, vorhandene Heizung, Wärmeverteilung und Warmwasserbereitung aufgenommen. Auf dieser Grundlage wird die Wärmepumpe dimensioniert und ein förderfähiges Gesamtkonzept erstellt.
2. Bestätigung zum Antrag erstellen lassen
Ein zugelassenes Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte erstellt die Bestätigung zum Antrag und die erforderliche BzA-ID.
3. Fördergerechten Vertrag abschließen
Für den Antrag muss bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Dieser benötigt zwingend eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die KfW-Zusage sowie einen vorgesehenen Umsetzungszeitraum.
4. Zuschuss im Portal „Meine KfW“ beantragen
Der Antrag wird vor Beginn der Arbeiten im Kundenportal der KfW gestellt. Dafür werden insbesondere die BzA-ID und der Vertrag benötigt.
5. Zusage abwarten und Maßnahme umsetzen
Nach der Förderzusage kann die Wärmepumpenanlage eingebaut werden. Für die vollständige Umsetzung stehen grundsätzlich bis zu 36 Monate ab Zusage zur Verfügung.
6. Abschluss nachweisen und Auszahlung beantragen
Nach Fertigstellung erstellt das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte die Bestätigung nach Durchführung. Anschließend werden Rechnungen und erforderliche Nachweise über „Meine KfW“ eingereicht und die Auszahlung beantragt.
Mehrfamilienhäuser, Vermieter und Unternehmen
Für Mehrfamilienhäuser werden die maximal förderfähigen Kosten nach der Zahl der Wohneinheiten berechnet:
- 28.000 € für die erste Wohneinheit,
- jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit,
- jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit.
Private Vermieter können die Grundförderung erhalten. Klima- und Einkommensbonus sind jedoch an die selbst genutzte Wohneinheit gebunden. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und ungeteilten Mehrfamilienhäusern erfolgt die Förderung über einen Basisantrag und gegebenenfalls persönliche Zusatzanträge der selbstnutzenden Eigentümer.
Unternehmen und juristische Personen mit Wohngebäuden nutzen grundsätzlich das KfW-Programm 459. Für Nichtwohngebäude ist in der Regel das KfW-Programm 522 vorgesehen. In diesen Programmen beträgt die Grundförderung derzeit ebenfalls 30 %, die Kostenhöchstgrenzen und die Berechnung richten sich jedoch nach Gebäudeart, Wohneinheiten beziehungsweise Nettoraumfläche.
Ergänzungskredit und steuerliche Alternative
Eine bereits zugesagte KfW- oder BAFA-Einzelmaßnahme kann mit dem KfW-Ergänzungskredit 358 oder 359 finanziert werden. Möglich sind bis zu 120.000 € Kredit je Wohneinheit. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 € ist im Programm 358 ein zusätzlicher Zinsvorteil vorgesehen. Der Kredit wird über einen Finanzierungspartner beantragt und ersetzt nicht den vorherigen Zuschussantrag.
Alternativ kann für selbst genutzte und mindestens zehn Jahre alte Wohngebäude die steuerliche Förderung nach § 35c EStG geprüft werden. Über drei Jahre können 20 % der begünstigten Kosten, höchstens 40.000 € Steuerermäßigung je Wohnobjekt, berücksichtigt werden. Eine vorherige Förderantragstellung ist dafür nicht erforderlich. Dieselben Kosten dürfen jedoch nicht gleichzeitig über die BEG und über § 35c EStG gefördert werden.
Was ändert sich ab 2027?
Zum 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit von 28.000 € auf 27.250 €. Gleichzeitig fällt der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % auf 12 %. Beide Werte werden anschließend jeweils zum 1. Februar und 1. August weiter abgesenkt.
Zusätzlich ist für das erste Quartal 2027 ein Wertschöpfungsbonus für in der Europäischen Union hergestellte Wärmepumpen angekündigt. Nach dem derzeit veröffentlichten Konzept soll die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 % sinken und bei EU-Fertigung durch einen Wertschöpfungsbonus von 15 % ergänzt werden. Diese Regelung ist im August 2026 noch nicht anwendbar und sollte erst berücksichtigt werden, sobald die endgültigen Förderbedingungen veröffentlicht sind.
Häufige Fragen zur Wärmepumpen-Förderung 2026
Erhalten Wärmepumpen mit Propan noch einen zusätzlichen Bonus?
Nein. Der frühere Effizienzbonus von 5 % für natürliche Kältemittel ist für Anträge seit dem 21. Juli 2026 entfallen. Eine Wärmepumpe mit Propan kann dennoch vollständig förderfähig sein und erhält die reguläre Grund- und gegebenenfalls Bonusförderung.
Gibt es für Erd- oder Grundwasser-Wärmepumpen noch eine höhere Förderung?
Nein. Auch der zusätzliche Effizienzbonus für die Wärmequellen Erdreich und Grundwasser wurde abgeschafft. Die teilweise höheren Erschließungskosten, beispielsweise für Erdsondenbohrungen, können jedoch weiterhin zu den förderfähigen Kosten gehören.
Kann der Antrag nach Beginn der Arbeiten gestellt werden?
Nein. Der Antrag muss vor dem tatsächlichen Beginn der Arbeiten gestellt werden. Der benötigte Lieferungs- oder Leistungsvertrag wird dagegen bereits vor Antragstellung abgeschlossen, muss aber die vorgeschriebene Förderbedingung enthalten.
Welche Einkommensjahre zählen für den Einkommensbonus?
Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus dem zweiten und dritten Kalenderjahr vor der Antragstellung. Bei einem Antrag im Jahr 2026 sind das die Jahre 2023 und 2024. Bei einem Antrag im Jahr 2027 zählen entsprechend die Einkommensteuerbescheide 2024 und 2025. Das Bruttoeinkommen oder das aktuelle Monatsgehalt sind nicht unmittelbar entscheidend.
Können KfW-Zuschuss und Steuerbonus kombiniert werden?
Nicht für dieselben Kosten. Eine Aufteilung auf klar voneinander getrennte Maßnahmen kann möglich sein, muss aber vorab sauber geplant und in den Rechnungen eindeutig getrennt werden.
Wärmepumpe und Förderung gemeinsam planen
Die neue Förderung kann weiterhin einen erheblichen Teil der Investition abdecken. Entscheidend ist jedoch, dass Wärmepumpe, Heizflächen, hydraulische Einbindung, Kostenaufstellung, Vertrag und Antrag von Anfang an zusammenpassen.
Wir unterstützen Sie bei der technischen Planung Ihrer Wärmepumpenanlage, der Ermittlung der förderfähigen Kosten, der Bestätigung zum Antrag und der fachgerechten Umsetzung.
Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie Ihr Vorhaben prüfen.
Offizielle Quellen
- KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude, Zuschuss 458
- KfW: Merkblatt zur Heizungsförderung 458, gültig ab 21.07.2026
- KfW: Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, Version 10.1
- KfW: Ergänzungskredit 358/359
- Bundesfinanzministerium: Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen